Nutzung von Videokonferenzsystemen
27.06.2022
In letzter Zeit erhält die Sächsische Datenschutzbeauftragte verstärkt Anfragen von öffentlichen Stellen zu Videokonferenzsystemen. Oftmals sind damit Überlegungen verbunden, die pandemiebedingten Ad-hoc-Lösungen dauerhaft als Arbeitsmittel der Verwaltung einzusetzen. Was dabei datenschutzrechtlich zu beachten ist, lesen Sie im Beitrag über die Nutzung von Videokonferenzsystemen.
Tätigkeitsbericht 2021 veröffentlicht
24.05.2022
Die Sächsische Datenschutzbeauftragte Dr. Juliane Hundert hat heute in Dresden ihren Tätigkeitsbericht für das zurückliegende Jahr vorgestellt. Der Bericht basiert im Wesentlichen noch auf dem Wirken der Datenschutzbehörde unter ihrem Amtsvorgänger Andreas Schurig, dessen Dienstzeit am 31. Dezember 2021 endete.
Tätigkeitsbericht 2021 (PDF-Datei)
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Pressemitteilung (PDF-Datei)
Pressefoto (© SDB / Ronald Bonß)
Start des Zensus 2022 – Einhaltung des Datenschutzes wird kontrolliert
13.05.2022
Am 15. Mai startet in Sachsen mit dem Zensus 2022 eine große Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung. Dazu erklärt die Sächsische Datenschutzbeauftragte Dr. Juliane Hundert:
„In seinem wegweisenden Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983 hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung festgeschrieben. Die Richter haben damit dem Staat bei Bevölkerungsbefragungen klare Grenzen gesetzt. Er muss unter anderem eine Rechtsgrundlage schaffen sowie organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen treffen, damit die erhobenen Daten nicht in falsche Hände gelangen. In der Praxis heißt das beispielsweise, dass statistische Einzelangaben einer befragten Person streng geheim zu halten sind. Sie dürfen nicht an Verwaltungsbehörden oder Private herausgegeben werden. Mit meiner Behörde werde ich beim Zensus 2022 stichprobenartig überprüfen, ob die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bürgerinnen und Bürger haben schließlich ein Recht darauf, dass der Staat ihre Daten stets rechtskonform verarbeitet.“
Offizielle Amtsübergabe
06.05.2022
Anlässlich der feierlichen Amtsübergabe hat die Sächsische Datenschutzbeauftragte Dr. Juliane Hundert auf die herausragende gesellschaftliche Bedeutung des Datenschutzes hingewiesen:
»Datenschutz ist nichts Nebensächliches oder Randständiges. Er ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines rechtsstaatlichen, sich selbstbeschränkenden Gemeinwesens. Dies zu erkennen und anzuerkennen bedurfte einiger Jahrzehnte des Lernens, auch einiger wegweisender Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Wenn wir heute mit der Amtsübergabe von Andreas Schurig auf mich die Rolle der unabhängigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen würdigen, dann geschieht dies vor diesem Hintergrund: Datenschutz und eine unabhängige Aufsichtsbehörde gehören zu einem freiheitlichen Rechtsstaat wie eine unabhängige Justiz oder eine unparteiische Verwaltung.«
Zensus 2022
02.05.2022
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen in diesem Jahr wieder eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) durch. Stichtag ist der 15. Mai 2022 (Zensusstichtag).
Das Statistische Landesamt ist die in Sachsen hierfür zuständige Behörde. Es macht bei der Anforderung von Daten von seiner Befugnis Gebrauch, die ihm insbesondere durch das Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (Zensusgesetz 2022 - ZensG 2022) eingeräumt ist. Diese gesetzliche Grundlage setzt die Anforderungen um, die das Bundesverfassungsgericht für derartige Befragungen aufgestellt hat:
So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Volkszählungsgesetz vom 15.12.1983 festgelegt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden kann. Diese Einschränkungen bedürfen jedoch einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Der Gesetzgeber hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
Für die Erhebungen besteht danach eine Auskunftspflicht. Wer im Einzelnen auskunftspflichtig ist, ist im Zensusgesetz konkret festgelegt. In den §§ 27 ff. des ZensG finden sich zudem detaillierte Regelungen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung.
Weitere Informationen zum Zensus: