Transparenzgesetz
Der Landtag hat am 13. Juli 2022 das Sächsische Transparenzgesetz verabschiedet. Damit haben die Bürgerinnen und Bürger mit Beginn des Jahres 2023 ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Sachsens Behörden. Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Bürgerrechte und unserer Demokratie. Schließlich ist der Zugang zu staatlicher Information Voraussetzung für aktive Teilhabe in unserer demokratischen Gesellschaft. Fortan müssen transparenzpflichtige Stellen auf Antrag die angeforderten Informationen herausgeben. Das umfasst beispielsweise Gutachten, Studien, Berichte, Pläne oder Akten. Zudem ist die öffentliche Verwaltung künftig verpflichtet, Informationen proaktiv bereitzustellen. Diese Veröffentlichungen sollen bis spätestens Ende 2026 auf der so genannten Transparenzplattform erfolgen.
Zudem finden Sie in der nachfolgenden Broschüre Antworten auf die häufigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Transparenzgesetz stellen, z. B. wer einen Transparenzanspruch hat und welche Informationen zugänglich gemacht werden müssen.
HÄUFIGE FRAGEN ZUM TRANSPARENZGESETZ (PDF-DATEI)
Betrifft Ihr Auskunftsbegehren Informationen über die Umwelt, gilt weiterhin das Sächsische Umweltinformationsgesetz.
Musterantrag auf Informationszugang gegenüber transparenzpflichtigen Stellen
Nach § 1 Abs. 1 Sächsisches Transparenzgesetz kann einen Antrag auf Zugang zu Informationen jede natürliche Person, jede juristische Person des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigung gegenüber den transparenzpflichtigen Stellen geltend gemacht werden. Er gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie sich in einer mit jedermann vergleichbaren Informationslage gegenüber der transparenzpflichtigen Stellen befinden. Der Anspruch ist von Wohn- oder Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller unabhängig, also auch nicht auf Einwohnerinnen und Einwohner des Freistaates Sachsen beschränkt.
Der Antrag kann in Schriftform, Textform, elektronischer Form, zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder – wenn diese eingerichtet ist - über die Transparenzplattform gestellt werden, § 10 Abs. 1 Sächsisches Transparenzgesetz. Außerdem sind der eigene Name und die Adresse anzugeben. Die begehrten Informationen sollten möglichst präzise benannt werden, § 10 Abs. 2 Sächsisches Transparenzgesetz.
Der Antrag muss nicht begründet werden. Der Antrag sollte aber nach § 10 Abs. 3 Sächsisches Transparenzgesetz begründet werden, wenn schutzwürdige Belange Dritter betroffen sind und ein berechtigtes Interesse an der Information besteht. Einen Musterantrag auf Informationszugang können Sie nachfolgend herunterladen:
Musterantrag auf Informationszugang (Docx-Datei)
Mustertext für die Startseite transparenzpflichtiger Stellen
Nach § 2 Absatz 3 Sächsisches Transparenzgesetz muss jede transparenzpflichtige Stelle auf der Startseite ihres Internetauftritts auf dieses Gesetz, die Transparenzplattform und den Transparenzanspruch hinweisen. Dabei reicht es, den Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben.
Beispiel:
Die [Behörde XY] ist nach § 4 [hier weitere zutreffende Fundstelle eintragen] Sächsisches Transparenzgesetz transparenzpflichtige Stelle. Jede Person hat gemäß § 1 Absatz 1 Sächsisches Transparenzgesetz Anspruch auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt.
Für den Hinweistext auf der Startseite ist es sinnvoll, auch auf von der Transparenzpflicht ausgenommene Bereiche hinzuweisen. Beispielsweise sind Träger der Pflege- und Rentenversicherung nur transparenzpflichtig, soweit ihnen hoheitliche Aufgaben des Freistaates Sachsen übertragen worden sind. Hilfreich ist auch die Angabe einer Adresse, an die der Antrag zu richten ist. Auf die Transparenzplattform ist erst nach ihrer Errichtung hinzuweisen.
Informationsfreiheitssatzungen von Kommunen
Die sächsischen Gemeinden und Landkreise sind nicht vom Transparenzgesetz umfasst. Die Kommunen haben aber die Möglichkeit, das Transparenzgesetz freiwillig anzuwenden. Dazu muss eine Satzung erlassen werden. Die kreisfreien Städte verfügen bereits seit einigen Jahren über Informationsfreiheitssatzungen. Ihr Recht auf Informationszugang finden Sie daher in den folgenden Satzungen:
Informationsfreiheitssatzung der Stadt Chemnitz (PDF-Datei)
Informationsfreiheitssatzung der Stadt Dresden (PDF-Datei)
Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig (PDF-Datei)